Ambulante Hilfen

Erziehungsbeistandschaft

In der Erziehungsbeistandschaft liegt der Schwerpunkt der pädagogischen Arbeit bei dem Kind bzw. bei dem Jugendlichen. Trotz dieses Schwerpunktes soll diese Hilfeform das soziale Umfeld des betreuten Menschen (z.B. Eltern) nach Möglichkeit mit einbeziehen. Diese Hilfen sind häufig langfristig angelegt. Durch eine konstante Beziehungsarbeit sollen die Kinder und Jugendliche dabei unterstützt werden, ihre Sozialkompetenz zu stärken und auszubauen, sowie, eine Fremdunterbringung zu vermeiden. Ältere Jugendliche können innerhalb dieser Hilfe auf die Verselbstständigung vorbereitet werden. Ein weiterer Bereich der Erziehungsbeistandschaft ist die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, die durch einen Amtsvormund betreut werden. Häufig leben diese mit einem älteren Geschwisterteil zusammen, der wenig bis keine Erziehungskompetenzen hat. Hier liegt der Schwerpunkt auf Integrationsarbeit (Spracherwerb, Anmelden an Behörden, Schulbesuch usw.).

Betreuungsweisung

Mit dem Betreuungshelfer ist eine explizite Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Jugendstrafrecht markiert. Grundlegend ist die Betreuungsweisung eine Maßnahme des Jugendstrafrechts, die ihre kommunikative Zurechnungsadresse in der Person des Betreuungshelfers findet.

Sozialpädagogische Familienhilfe

Diese Hilfe richtet sich an Kinder bzw. Jugendliche und deren familiären System. Es ist nicht unüblich, mit zwei Fachkräften zu arbeiten. Häufig fehlen den Eltern geeignete Methoden, um ihre Erziehungskompetenzen auszubauen. In diesen Familien können Minderjährige bereits auffällig geworden sein. Darüber hinaus können sie durch eine Vielzahl finanzieller, organisatorischer oder sozialer Schwierigkeiten belastet sein. Dabei spielt die systemische Sichtweise, bei der das gemeinsame Arbeiten mit allen Mitgliedern der Familien (Herkunftsfamilie, Verwandtschaft) im Vordergrund steht, eine große Rolle.

Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang dient dazu, Kontaktabbrüche zwischen Kind und Umgangsberechtigtem zu vermeiden bzw. die Kontaktanbahnung zwischen beiden zu unterstützen. Des Weiteren kann er Konflikte zwischen den Beteiligten vermindern oder beenden, Eskalation vermeiden und damit die Belastungen für das Kind verringern. Begleiteter Umgang verfolgt letztendlich das Ziel, dass die Beteiligten lernen, den Umgang selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen.

Schulbegleitung

Wenn Schülerinnen und Schüler in der Schule einen Bedarf an individueller Unterstützung haben, der durch das Personal der Schule nicht oder nicht regelmäßig erbracht werden kann, kann eine Schulbegleitung notwendig werden. Die Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII kann von Erziehungsberechtigen für Kinder und Jugendliche beantragt werden, wenn diese Aufgrund einer (drohenden) seelischen Behinderung in der Teilhabe beeinträchtig sind oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die psychiatrische/psychotherapeutische Diagnostik ist die Grundlage für eine Gewährung der Maßnahme. Die Feststellung der Beeinträchtigung der Teilhabe erfolgt durch das Jugendamt. Eine Beschreibung allgemeiner Art der Zielgruppe ist aufgrund der teilweise sehr unterschiedlichen Störungsbilder und der notwendigen mehrdimensionalen Betrachtung des Einzelfalls nicht möglich. Man kann jedoch sagen, dass Schulbegleitung meist von Kindern und Jugendlichen mit Störungen aus dem autistischen Spektrum, sozialen Verhaltensstörungen (z.B. ADHS) sowie Angst- und Bindungsstörungen in Anspruch genommen wird. Umfang, Dauer und Qualität der Schulbegleitung werden vom Sozialleistungsträger ermittelt. Hierbei ist der individuelle Bedarf des Schülers/der Schülerin maßgebend. Hierbei ist es für uns selbstverständlich, unsere Arbeit gemäß den Jugendhilfestandards auszuführen und damit auch in diesem Bereich eine hohe fachliche Qualität zu gewährleisten.